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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §39 Abs1 Z2;Rechtssatz
Nach § 1 Abs. 2 lit. a der Sondernotstandshilfeverordnung müssen die Öffnungszeiten einer Unterbringungsmöglichkeit für das Kind den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Arbeitszeiten einschließlich der Zeit, die für die Hinbringung bzw. Abholung des Kindes erforderlich ist, angepasst sein. Die belangte Behörde führt vorliegend aus, es seien beim AMS "zahlreiche Hilfstätigkeiten" vorgemerkt, bei denen ein Arbeitsbeginn nach 9.00 Uhr "möglich wäre". Damit ist aber nicht erwiesen, dass ein Arbeitsbeginn nach 9.00 Uhr "auf dem Arbeitsmarkt üblichen Arbeitszeiten" entspricht. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde können sich diese Zeiten nicht aus den "möglichen" Arbeitszeiten von zu einem bestimmten Zeitpunkt beim AMS vorgemerkten Beschäftigungen ergeben. Zu ihrer Ermittlung ist vielmehr allgemeines statistisches Material heranzuziehen, wobei die Arbeitszeiten jener Beschäftigungen maßgebend sind, die der Arbeitslosen im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG zumutbar wären.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002080059.X03Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008