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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Beim Spruchpunkt I.1. (Zulassung der A zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für die Dauer von 10 Jahren) handelt es sich (auch) um eine Auswahlentscheidung, weshalb das damit erteilt gewesene Recht insoweit eine Doppelwirkung hatte, als es die Erteilung desselben Rechtes an die anderen Bewerber - (auch) die beschwerdeführende Partei - ausschloss (Hinweis Erkenntnis vom 4.7.1978, 1969, 2090/77, VwSlg 9611 A/1978) und damit die Spruchpunkte I.4. (Abweisung unter anderem des Antrages der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms) und II (Abweisung der Berufung der beschwerdeführenden Partei) mit dem Spruchpunkt I.1. in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (ausführliche Begründung im Beschluss).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002040165.X01Im RIS seit
05.06.2003