RS Vwgh 2003/1/22 98/08/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2003
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
74/01 Kirchen Religionsgemeinschaften

Norm

MRK Art9;
ProtG 1961 §1;
StGG Art15;
VwRallg;

Rechtssatz

Zum Begriff der "inneren Angelegenheiten" der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften wie VfSlg 11574/1987; Die Ordnung des Geistlichen Amtes, insb die Bestimmung der Voraussetzungen, die für ein geistliches Amt zu erfüllen sind und welche kirchlichen Befugnisse einem geistlichen Amtsträger zukommen, zählen zu den inneren Angelegenheiten der Evangelischen Kirchen, hinsichtlich derer dem Staat weder Gesetzgebungs- noch Vollziehungskompetenzen zukommen; in diesem Zusammenhang auch Hinweise betreffend die "Ordination" als Voraussetzung für die Ausübung kirchlicher Ämter in der Evangelischen Kirche.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998080144.X07

Im RIS seit

02.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten