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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
MRK Art9;Rechtssatz
Zum Begriff der "inneren Angelegenheiten" der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften wie VfSlg 11574/1987; Die Ordnung des Geistlichen Amtes, insb die Bestimmung der Voraussetzungen, die für ein geistliches Amt zu erfüllen sind und welche kirchlichen Befugnisse einem geistlichen Amtsträger zukommen, zählen zu den inneren Angelegenheiten der Evangelischen Kirchen, hinsichtlich derer dem Staat weder Gesetzgebungs- noch Vollziehungskompetenzen zukommen; in diesem Zusammenhang auch Hinweise betreffend die "Ordination" als Voraussetzung für die Ausübung kirchlicher Ämter in der Evangelischen Kirche.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998080144.X07Im RIS seit
02.05.2003Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008