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83 Natur- und UmweltschutzNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Abweisung des Antrags der Vorarlberger Landesregierung auf Aufhebung der 3. LKW-NachtfahrverbotsV hinsichtlich der Ausdehnung des Nachtfahrverbotes für schwere LKWs auf der Inntalautobahn auf die Zeit ab 20 Uhr im Winter; gerechtfertigte Annahme einer zielführenden Maßnahme zur Verbesserung der Luftqualität; Erforderlichkeit einer neuerlichen Prüfung durch den Landeshauptmann hinsichtlich der Wirkung des Nachtfahrverbotes und der Berücksichtigung der Bedürfnisse der Wirtschaft nach den Erfahrungen des WintersRechtssatz
Abweisung des Antrags der Vorarlberger Landesregierung auf Aufhebung des zweiten Satzes im §3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20.10.04, LGBl 79, mit der in Tirol verkehrsbeschränkende Maßnahmen erlassen werden.
Der Umfang der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen muss auch im Falle eines abstrakten Normenprüfungsverfahrens, bei dem es auf die Präjudizialität für einen Anlassfall nicht ankommt, mit der behaupteten und festzustellenden Rechtswidrigkeit übereinstimmen.
Das bedeutet aber, dass der Verfassungsgerichtshof sich im vorliegenden Fall nur mit jenen Bedenken zu beschäftigen hat, die sich auf die Gesetzmäßigkeit gerade und nur der Erweiterung des Nachtfahrverbots auf die Zeit von 20 bis 22 Uhr auswirken. Dabei sind freilich nicht nur die tatsächlichen Auswirkungen des unbekämpft gebliebenen Verbots von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr, sondern auch die tragenden Gründe für dieses zu berücksichtigen.
Der Landeshauptmann konnte - gestützt auf zwei zu den Erweiterungsmöglichkeiten eingeholte zusätzliche Gutachten (über die verkehrlichen Auswirkungen einer Ausdehnung des Verbots und über die lufthygienischen Auswirkungen) - vorläufig annehmen, dass die verordnete, nicht alle Möglichkeiten ausschöpfende Beschränkung gleichwohl noch eine zielführende Maßnahme sein würde.
Es ist offenkundig - und dem Verfassungsgerichtshof aus eigener Anschauung (im Verfahren B1612/03) bekannt -, dass eine Ausnahmegenehmigung (gem §14 Abs2 Z9 ImmissionsschutzG-Luft) nicht aus bloß wirtschaftlichen Interessen erteilt werden kann.
Indessen hat der Landeshauptmann schwerwiegende Interessen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes in einer umweltpolitisch fast aussichtslos erscheinenden Lage gegen die behaupteten wirtschaftlichen Folgen abzuwägen, die nicht nur Vorarlberger Unternehmen, diese allerdings möglicherweise härter treffen als andere. Diese Auswirkungen sind wegen der Unüberschaubarkeit der logistischen Möglichkeiten nach Ausmaß und Gewicht noch weniger vorhersehbar als die tatsächlichen Auswirkungen der Maßnahme auf die Luftqualität. In welcher Weise sich das Publikum auf das erweiterte Nachtfahrverbot einstellen kann und einstellt, lässt sich einigermaßen verlässlich insgesamt erst im Nachhinein feststellen. Unter diesen Umständen kann der Verfassungsgerichtshof dem Landeshauptmann nicht entgegentreten, wenn er diese Nachteile zunächst geringer eingeschätzt hat als das Bedürfnis nach einer Annäherung an die fallenden Grenzwerte für Stickstoffdioxyd. Er wird sich freilich nach den Erfahrungen des ersten Winters mit dann substantiiert vorgetragenen Bedürfnissen neuerlich zu beschäftigen und die Möglichkeiten ihrer Berücksichtigung - etwa im Rahmen von besonderen Ausnahmebestimmungen - in gemeinschaftsrechtskonformer Weise zu prüfen haben.
Gleiches gilt vom Vorwurf, die Verordnung setze die höchst zulässige Geschwindigkeit von PKW nicht herab. Sollten sich die bisher von sachverständiger Seite geäußerten Zweifel an den Wirkungen des Nachtfahrverbots verdichten oder empfindliche Beeinträchtigungen der Vorarlberger Wirtschaft nicht vermeiden lassen, wird sich der Landeshauptmann eingehender als bisher mit der Frage befassen müssen, ob das Verursacherprinzip (§11 Z2 und Z3 ImmissionsschutzG-Luft) nicht auch eine gleichzeitige Maßnahme in dieser Richtung gebietet.
Schlagworte
Anpassungspflicht (des Normgebers), Straßenpolizei, Fahrverbot, Umweltschutz, VfGH / Bedenken, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:V64.2004Dokumentnummer
JFR_09949697_04V00064_01