RS Vwgh 2003/1/22 99/08/0055

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Veröffentlicht am 22.01.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/08/0020 E 20. Oktober 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Selbstverständlich steht es einer Partei frei, ihre Angaben zu widerrufen. Dieser Widerruf unterliegt aber ebenso wie die ursprünglich gemachte Angabe der freien Beweiswürdigung durch die Behörde (Hinweis E 16.2.1978, 2002/77) und diese wiederum der eingeschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999080055.X01

Im RIS seit

02.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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