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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/08/0020 E 20. Oktober 1992 RS 1Stammrechtssatz
Selbstverständlich steht es einer Partei frei, ihre Angaben zu widerrufen. Dieser Widerruf unterliegt aber ebenso wie die ursprünglich gemachte Angabe der freien Beweiswürdigung durch die Behörde (Hinweis E 16.2.1978, 2002/77) und diese wiederum der eingeschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999080055.X01Im RIS seit
02.05.2003