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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §4a idF 1996/375;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides in keiner Weise erkennen lässt, wie die Behörde zu ihrem Urteil gekommen ist, dass das Diplom der Beschwerdeführerin nicht einem Bildungsabschluss auf Hochschulniveau, sondern einem solchen, wie er für das Lehramt für Pflichtschulen in Österreich gefordert ist, entspricht.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999120229.X02Im RIS seit
28.04.2003Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009