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10/10 GrundrechteNorm
MRK Art9;Rechtssatz
Weder die Behörde noch der VwGH sind befugt, möglicherweise vorliegende theologische Zweifelsfragen oder divergente Standpunkte über das Verständnis eines kirchenrechtlichen Begriffs, sei es aus eigener Beurteilung, sei es unter Beiziehung eines Sachverständigen zu entscheiden, da sie damit in die inneren Angelegenheiten der (hier: Evangelischen) Kirchen eingriffen. In einem solchen Fall hat die Behörde im Rahmen des von ihr zu führenden Ermittlungsverfahrens dem gemäß § 7 des BG über die Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl Nr 182/1961, von der Kirchenverfassung hiezu berufenen Organ der Kirchenleitung (Hinweis Gampl/Potz/Schinkele, Österreichisches Staatskirchenrecht I, 337, FN 30), die strittige Frage zur Beantwortung vorzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998080144.X09Im RIS seit
02.05.2003Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008