RS Vwgh 2003/1/22 2001/12/0098

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Veröffentlicht am 22.01.2003
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20b Abs6 Z2;

Rechtssatz

Einen unabweislich notwendigen Grund für ein Wohnen außerhalb der 20-km-Grenze im Sinn des § 20b Abs. 6 Z. 2 GehG 1956 erblickt der Beschwerdeführer (ein Beamter) in der Weigerung seiner Ehegattin, nach Wien zu ziehen, und - für den Fall seiner gesonderten Wohnsitznahme - mit der drohenden Scheidung von seiner Ehegattin und der Trennung von seiner Tochter. Der Beurteilung der belangten Behörde, dass der Ausschlussgrund des § 20b Abs. 6 Z. 2 GehG 1956 verwirklicht sei, kann schon in Anbetracht der Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach sich seine Gattin weigere, nach Wien zu ziehen, nicht entgegengetreten werden, weil die nicht von der Hand zu weisende Handlungsalternative unberührt bleibt, einen (gemeinsamen) Wohnsitz in einer Entfernung von 20 km vom Dienstort (Wien) zu wählen. Dass die Ehegattin des Beschwerdeführers auch dieser Handlungsalternative die Zustimmung versagen würde, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Darüber hinaus billigte der Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen einer familiären Bindung des Beamten, insbesondere durch eine beruflich verankerte Ehegattin und die Sorgepflicht um ein gemeinsames Kind, eine unabweisliche Notwendigkeit für eine Wohnsitznahme mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes nicht zu (Hinweis E 8.11.1978, 80/78, VwSlg 9682 A/1978, E 16.1.1984, 83/12/0146, sowie E 8.4.1992, 91/12/0196).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001120098.X01

Im RIS seit

03.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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