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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §10 Abs4 Z2;Rechtssatz
Auch im Falle nicht vollständiger Bewährung eines Beamten in gesundheitlicher Hinsicht ist zu erwägen, ob ungeachtet dessen ausnahmsweise dennoch davon auszugehen ist, dass der Beamte auf Grund besonderer Umstände in weiterer Folge die volle gesundheitliche Eignung für das definitive Dienstverhältnis erlangen werde. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn mittlerweile eine Heilung eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht (vgl. hiezu auch die Ausführungen in dem zur Aufkündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses nach der Dienstordnung für Wien 1994 ergangenen hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2001/12/0160). Hier: keine Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses Ausnahmefalles.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120275.X04Im RIS seit
28.04.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008