Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/08/0260Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet es im Falle fristgebundener Schriftsätze ein grobes Verschulden des Rechtsanwaltes, wenn er einen Schriftsatz vor Unterfertigung nicht durchliest (und diese Unterlassung für Inhaltsmängel und damit für die Fristversäumung kausal ist - vgl. zB zur erforderlichen Kontrolle der Daten des angefochtenen Bescheides die Beschlüsse vom 18. Jänner 1989, 88/13/0231, 0232, und vom 24. September 1990, 90/19/0437; zur ständigen Rechtsprechung betreffend die Anforderungen an die Kontrolle von Mängelbehebungsschriftsätzen zB den Beschluss vom 20. August 1996, 96/16/0124, mit zahlreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur und - aus jüngerer Zeit - jenen vom 23. April 2002, 2002/14/0041). Wenn es der Beschwerdevertreter verabsäumt hat, zumindest die für die Zulässigkeit und damit für die Fristwahrung unerlässlichen Bestandteile einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (nämlich die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Erklärung, namens welcher Partei gegen welchen Bescheid Beschwerde erhoben werden soll) zu kontrollieren, diese vielmehr insoweit ungelesen unterfertigt hat, so ist ihm auch dann grobes Verschulden anzulasten, wenn er ins Treffen führt, dem von ihm mit der Verfassung der Beschwerde Beauftragten ein mit der richtigen Bezeichnung der beschwerdeführenden Partei versehenes "grobes Gerüst" der Beschwerde auf Diskette zur Verfügung gestellt zu haben. Dieser Umstand vermag am gebotenen Standard der Kontrolle einer Beschwerde durch den unterfertigenden Rechtsanwalt schon deshalb nichts zu ändern, weil eine Veränderung einer ungeschützten Textdatei durch den über den Text Verfügungsberechtigten nicht nur jederzeit möglich ist, sondern auch durch jede unbemerkt gebliebene Fehlbedienung der Tastatur bewirkt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002080259.X02Im RIS seit
06.06.2003