RS Vwgh 2003/1/22 98/08/0144

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Veröffentlicht am 22.01.2003
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs1 Z13 idF 1996/411;
ASVG §564 Abs13;

Rechtssatz

Es findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber in der Übergangsbestimmung des § 564 Abs. 13 ASVG durch die Wendung "ab dem Zeitpunkt der Ordination (Bestellung)" eine Unterscheidung zwischen den in § 4 Abs. 1 Z. 13 ASVG (idF BGBl Nr 411/1996) in die Pflichtversicherung einbezogenen kirchlichen Dienstverhältnissen und dem Personenkreis treffen wollte, der vorher von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen war. Der Gesetzgeber wollte offenbar lediglich den Beginn der jeweiligen anzurechnenden Versicherungszeit mit der Ordination bzw in allen anderen Fällen mit der Bestellung festlegen. Die Bestimmung des § 564 Abs. 13 ASVG ist daher sowohl auf geistliche Amtsträger als auch Lehrvikare und Pfarramtskandidaten anwendbar (mit ausführlicher Begründung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998080144.X05

Im RIS seit

02.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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