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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs1 Z13 idF 1996/411;Rechtssatz
Es findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber in der Übergangsbestimmung des § 564 Abs. 13 ASVG durch die Wendung "ab dem Zeitpunkt der Ordination (Bestellung)" eine Unterscheidung zwischen den in § 4 Abs. 1 Z. 13 ASVG (idF BGBl Nr 411/1996) in die Pflichtversicherung einbezogenen kirchlichen Dienstverhältnissen und dem Personenkreis treffen wollte, der vorher von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen war. Der Gesetzgeber wollte offenbar lediglich den Beginn der jeweiligen anzurechnenden Versicherungszeit mit der Ordination bzw in allen anderen Fällen mit der Bestellung festlegen. Die Bestimmung des § 564 Abs. 13 ASVG ist daher sowohl auf geistliche Amtsträger als auch Lehrvikare und Pfarramtskandidaten anwendbar (mit ausführlicher Begründung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998080144.X05Im RIS seit
02.05.2003Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008