RS Vfgh 2005/3/3 B102/05

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Veröffentlicht am 03.03.2005
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Index

L2 Dienstrecht
L2600 Lehrer

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
Oö Landeslehrer-DiensthoheitsG 1986 §6, §8
PG 1965 §49
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines Landesschulrates mangels Erschöpfung des Instanzenzuges; Berufung an Landesregierung vorgesehen; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Bescheid des Landesschulrates betreffend die Zuerkennung eines Unterhaltsbeitrages gem §49 PG 1965 mangels Instanzenzugserschöpfung.

Gemäß §8 Abs2 Oö Landeslehrer-DiensthoheitsG 1986 entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Landesschulrates die Landesregierung. Die Möglichkeit der Einbringung der Berufung geht auch aus der Rechtsmittelbelehrung des in Beschwerde gezogenen Bescheides hervor.

Im Hinblick auf dieses Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, zumal eine solche für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde nicht in Betracht kommt (vgl etwa VfGH 06.12.04, B845/04 mwH).

Entscheidungstexte

  • B 102/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.03.2005 B 102/05

Schlagworte

Dienstrecht, Lehrer, Landeslehrer, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B102.2005

Dokumentnummer

JFR_09949697_05B00102_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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