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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines Landesschulrates mangels Erschöpfung des Instanzenzuges; Berufung an Landesregierung vorgesehen; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslosRechtssatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Bescheid des Landesschulrates betreffend die Zuerkennung eines Unterhaltsbeitrages gem §49 PG 1965 mangels Instanzenzugserschöpfung.
Gemäß §8 Abs2 Oö Landeslehrer-DiensthoheitsG 1986 entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Landesschulrates die Landesregierung. Die Möglichkeit der Einbringung der Berufung geht auch aus der Rechtsmittelbelehrung des in Beschwerde gezogenen Bescheides hervor.
Im Hinblick auf dieses Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, zumal eine solche für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde nicht in Betracht kommt (vgl etwa VfGH 06.12.04, B845/04 mwH).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstrecht, Lehrer, Landeslehrer, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B102.2005Dokumentnummer
JFR_09949697_05B00102_01