RS Vwgh 2003/1/22 2000/08/0185

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Veröffentlicht am 22.01.2003
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §471f;
ASVG §5 Abs1 Z2 idF 1997/I/139;
ASVG §5 Abs1 Z8;
ASVG §5 Abs2 idF 1997/I/139;
ASVG §7 Z1 lite;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/08/0191 E 22. Jänner 2003

Rechtssatz

Geringfügig beschäftigte Dienstnehmer sind seit dem Inkrafttreten des ASRÄG 1997 nicht mehr hinsichtlich jeder Beschäftigung von der Vollversicherungspflicht ausgenommen, sondern nur dann, wenn das im Kalendermonat bezogene Entgelt aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Überschreitet daher das Entgelt aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze, so tritt (seit dem oben genannten Zeitpunkt) Vollversicherungspflicht für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ein. Nähere Regelungen über die Durchführung der Versicherung in diesen Fällen, in denen mehrere geringfügige Beschäftigungen gemeinsam zur Vollversicherungspflicht führen, treffen die §§ 471f ff ASVG. [Hier: Die Ausnahme von Rechtsanwaltsanwärtern von der Vollversicherungspflicht führt nicht etwa dazu, dass ein solches teilversichertes Beschäftigungsverhältnis einem geringfügig entlohnten (und daher aus einem anderen Grund von der Vollversicherung ausgenommenen) Beschäftigungsverhältnis gleichzuhalten wäre.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000080185.X01

Im RIS seit

28.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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