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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §471f;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/08/0191 E 22. Jänner 2003Rechtssatz
Geringfügig beschäftigte Dienstnehmer sind seit dem Inkrafttreten des ASRÄG 1997 nicht mehr hinsichtlich jeder Beschäftigung von der Vollversicherungspflicht ausgenommen, sondern nur dann, wenn das im Kalendermonat bezogene Entgelt aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Überschreitet daher das Entgelt aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze, so tritt (seit dem oben genannten Zeitpunkt) Vollversicherungspflicht für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ein. Nähere Regelungen über die Durchführung der Versicherung in diesen Fällen, in denen mehrere geringfügige Beschäftigungen gemeinsam zur Vollversicherungspflicht führen, treffen die §§ 471f ff ASVG. [Hier: Die Ausnahme von Rechtsanwaltsanwärtern von der Vollversicherungspflicht führt nicht etwa dazu, dass ein solches teilversichertes Beschäftigungsverhältnis einem geringfügig entlohnten (und daher aus einem anderen Grund von der Vollversicherung ausgenommenen) Beschäftigungsverhältnis gleichzuhalten wäre.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000080185.X01Im RIS seit
28.04.2003Zuletzt aktualisiert am
28.11.2012