RS Vwgh 2003/1/22 97/12/0195

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Veröffentlicht am 22.01.2003
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §106 Abs3 idF 1994/550;
GehG 1956 §106;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 94/12/0098, ausgeführt hat, ist im PT-Schema an die Stelle der Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GehG (die Paragraphenzitate idF vor dem Besoldungsreformgesetz 1994, BGBl. Nr. 550) die Verwendungszulage nach § 82d leg. cit. getreten, die einen Anspruch nicht schon bei erheblich höherwertigen Diensten, sondern nur dann vorsieht, wenn der Beamte auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe eingesetzt wird. Damit unterscheidet sich diese Regelung von jener über die Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GehG insbesondere dadurch, dass nicht bereits erheblich höherwertige Leistungen anspruchsbegründend sind. Diese Überlegungen gelten auch für die nunmehrige (wortidente) Bestimmung des § 106 GehG (es wurde nur die Paragraphenbezeichnung geändert) und sind daher auch für die hier strittige Frage der Gebührlichkeit einer Verwendungsabgeltung nach § 106 Abs. 3 GehG von Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997120195.X01

Im RIS seit

02.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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