RS Vwgh 2003/1/22 2000/08/0185

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Veröffentlicht am 22.01.2003
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §5 Abs1 Z2 idF 1997/I/139;
ASVG §5 Abs1 Z8;
ASVG §5 Abs2 idF 1997/I/139;
ASVG §53a idF 1997/I/139;
ASVG §53a idF 1998/I/138;
ASVG §7 Z1 lite;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/08/0191 E 22. Jänner 2003

Rechtssatz

Wenn eine (oder mehrere) hinsichtlich des Entgelts (gemeinsam) die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitende Beschäftigung(en) neben einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis besteht (bestehen), tritt Vollversicherungspflicht für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ein. Die Beitragspflicht sowie Aufteilung der Beiträge zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer wird diesbezüglich im § 53a ASVG idF ASRÄG 1997 sowie der 55. Novelle zum ASVG geregelt. [Hier: Dies liegt im Falle des Bestehens eines die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitenden Dienstverhältnisses neben einem Dienstverhältnis als Rechtsanwaltsanwärter nicht vor, da letzteres von der Vollversicherung ausgenommen ist.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000080185.X02

Im RIS seit

28.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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