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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §5 Abs1 Z2 idF 1997/I/139;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/08/0191 E 22. Jänner 2003Rechtssatz
Wenn eine (oder mehrere) hinsichtlich des Entgelts (gemeinsam) die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitende Beschäftigung(en) neben einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis besteht (bestehen), tritt Vollversicherungspflicht für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ein. Die Beitragspflicht sowie Aufteilung der Beiträge zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer wird diesbezüglich im § 53a ASVG idF ASRÄG 1997 sowie der 55. Novelle zum ASVG geregelt. [Hier: Dies liegt im Falle des Bestehens eines die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitenden Dienstverhältnisses neben einem Dienstverhältnis als Rechtsanwaltsanwärter nicht vor, da letzteres von der Vollversicherung ausgenommen ist.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000080185.X02Im RIS seit
28.04.2003Zuletzt aktualisiert am
28.11.2012