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23/01 KonkursordnungNorm
BUAG §25a Abs7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/08/0332 E 14. März 2001 RS 2 (hier ohne den ersten, vorletzten und letzten Satz)Stammrechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH darf der Haftungspflichtige so lange nicht in Anspruch genommen werden, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters auch nach § 25a Abs 7 BUAG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Zuschläge beim Primärschuldner. Erst wenn diese feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen. Mit der Haftungsvoraussetzung der Uneinbringlichkeit der Forderung im Falle eines Konkurses hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst (Hinweis E 20.12.2000, 97/08/0568). Demnach kann aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH allein noch nicht zwingend auf die gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Abgabenforderung geschlossen werden. Andererseits bedarf es zur Beurteilung dieser Uneinbringlichkeit auch nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses; sie ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht (nicht einmal mit einem ziffernmäßig bestimmbaren Teilbetrag) wird befriedigt werden können. Allgemeine und unbestimmt gehaltene Auskünfte des Masseverwalters sind dabei keine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Es bedarf vielmehr konkreter, im Einzelnen nachprüfbarer Feststellungen der Beh über die Befriedigungsaussichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999080151.X01Im RIS seit
28.04.2003