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60 ArbeitsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung bereits außer Kraft getretener Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes mangels LegitimationRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §5 Abs1 sowie des ersten Satzes des §7 Abs4 GleichbehandlungsG idF BGBl I 44/1998.
Novellierung seit 01.07.04 durch das neue Gleichbehandlungsgesetz BGBl I 66/2004.
§5 Abs1 des nunmehr als "Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft - GBK/GAW-Gesetz" bezeichneten Bundesgesetzes enthält Regelungen betreffend einen/eine Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung; §7 leg cit enthält bloß zwei Absätze. Den hier bekämpften Bestimmungen des GleichbehandlungsG - weitgehend - gleichartige Regelungen finden sich im nunmehr in Geltung stehenden GBK/GAW-Gesetz in §11 Abs1 und in §14 Abs4 erster Satz.
Dem Antragsteller fehlt demnach die - nicht bloß im Zeitpunkt der Einbringung des Individualantrages, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes hierüber - erforderliche aktuelle Betroffenheit durch die bereits außer Kraft getretenen Vorschriften und damit die Legitimation zu deren Anfechtung.
Im Hinblick darauf erübrigt sich eine Erörterung der Frage, ob der Antragsteller durch die von ihm zur Aufhebung begehrten Bestimmungen, stünden sie noch in Geltung, in seiner Rechtssphäre berührt sein könnte: Der vom Antragsteller als verfassungswidrig bekämpfte §5 Abs1 GleichbehandlungsG betraf nämlich das Verfahren über a l l g e m e i n e Fragen der Diskriminierung im Arbeitsleben (vgl nunmehr §11 Abs1 GBK/GAW-Gesetz); dem Antragsvorbringen zu Folge gelangte auf den Antragsteller jedoch die das Verfahren bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im E i n z e l f a l l betreffende Regelung des §6 GleichbehandlungsG (vgl nunmehr §12 GBK/GAW-Gesetz) zur Anwendung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitsrecht, Gleichbehandlung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:G221.2003Dokumentnummer
JFR_09949697_03G00221_01