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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §4a Abs5 idF 1994/389;Rechtssatz
Es kann dahin gestellt bleiben, ob das vorliegende Verfahren (Diplomanerkennung nach § 4a BDG 1979) ausschließlich im Zusammenhang mit einer angestrebten Verwendung als Vertragslehrerin oder ob es im Zusammenhang mit einer zukünftigen Verwendung als (L 1) Lehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht. Selbst wenn nur ersteres zutreffen sollte, geht aus dem Wortlaut der "Rezeptionsbestimmung" des § 40 Abs. 2 VBG, der - lege non distinguente - die Anwendbarkeit des § 4a Abs. 5 BDG 1979 nicht ausschließt, hervor, dass auch in diesem Fall die Verwaltungsbehörde, und zwar der Leiter der Zentralstelle, in dessen Bereich eine mögliche Anstellung fiele (hier: die belangte Behörde), und nicht das Gericht zuständig ist, über die angestrebte Diplomanerkennung bescheidförmig (in Anwendung des § 4a BDG 1979) abzusprechen (ausführliche Begründung im Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999120229.X01Im RIS seit
28.04.2003Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009