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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §49 Abs1;Rechtssatz
Eine "gleichzuhaltende Überstunde" liegt schon dann nicht vor, wenn nur eine der im Gesetz unter den Z. 1 bis 4 des § 49 Abs. 1 BDG 1979 enthaltenen Voraussetzungen nicht gegeben ist (Hinweis Erkenntnis vom 11.12.2002, 97/12/0188).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1997120279.X01Im RIS seit
27.03.2003Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008