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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Das Recht auf Parteiengehör erschöpft sich nicht in einem Recht auf Kenntnisnahme, sondern umfasst darüber hinaus auch das Recht der Partei, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und allenfalls ergänzende Tatsachenbehauptungen aufzustellen.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002080034.X01Im RIS seit
05.05.2003