RS Vwgh 2003/1/22 2000/08/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
27/01 Rechtsanwälte
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §7;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §5 Abs1 Z14;
ASVG §5 Abs1 Z8;
ASVG §7 Z1 lite;
B-VG Art7 Abs1;
RLBA 1977 §5;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/08/0142 E 22. Jänner 2003 2000/08/0074 E 22. Jänner 2003 2000/08/0073 E 22. Jänner 2003

Rechtssatz

Fraglich ist, ob der angestellte Rechtsanwalt ab Beginn der Möglichkeit, die Rechtsanwaltstätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses auszuüben (seit der Neufassung des § 5 RLBA 1977 durch die Vertreterversammlung des österreichischen Rechtsanwaltskammertages am 29.1.1993) bis zum Inkrafttreten des § 5 Abs. 1 Z. 14 ASVG (am 1.8.2001) sowohl der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG als auch bei der Versorgungseinrichtung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer unterlag, ein und die selbe Tätigkeit also zu einer doppelten Versorgung führte. Dies ist zu bejahen: Die Zugehörigkeit zu zwei verschiedenen Versorgungssystemen auf Grund ein und derselben Tätigkeit stellt keinen Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz dar. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Versorgungseinrichtung selbst diesen Fall berücksichtigt und eine Ermäßigung der Beiträge vorsieht. Es lag somit im rechtspolitischen Spielraum des Gesetzgebers, ob er die angestellten Rechtsanwälte von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG ausnimmt - wie er es mittlerweile ohnehin getan hat - oder ob er dies nicht vorsieht. Es fehlt daher auch jede Rechtsgrundlage für die Annahme einer teleologischen Lücke und daher für die analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 1 Z. 8 iVm § 7 Z. 1 lit. e ASVG, die für einen ganz anderen Personenkreis gilt (mit weiteren Ausführungen).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000080069.X02

Im RIS seit

02.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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