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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §273;Rechtssatz
Die Sachwalterschaft wird durch konstitutiven Beschluss des Außerstreitgerichtes begründet. Der Umfang der Geschäftsfähigkeit und damit der Prozessfähigkeit des Betroffenen richtet sich daher nach dem konkreten Gerichtsbeschluss, der zur Klärung von Zweifeln eingesehen werden muss.
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung SachwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000080049.X01Im RIS seit
28.04.2003