RS Vwgh 2003/1/23 2002/16/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §257;
BAO §93 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/16/0219 Besprechung in: SWK 9/2003, S 309 - S 312;

Rechtssatz

Mit dem Spruch des an die Erstbeschwerdeführerin gerichteten Bescheides wurde lediglich über die Berufung der "Pflichtigen" (das ist die Zweitbeschwerdeführerin) abgesprochen und dabei die Tatsache des Beitritts der Erstbeschwerdeführerin zur Berufung der Zweitbeschwerdeführerin offen gelegt. Dem an die Erstbeschwerdeführerin gesondert gerichteten Bescheid, der ungeachtet dieses Umstandes wegen des gleichlautend mit dem gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin erlassenen Bescheid formulierten Spruches als "einheitlich erlassener Bescheid anzusehen ist" (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 17 und 18 zu § 257 BAO), haftet daher eine Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160218.X01

Im RIS seit

28.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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