RS Vfgh 2005/3/3 G20/04

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Veröffentlicht am 03.03.2005
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
UniversitätsG 2002 §126
VertragsbedienstetenG 1948 §49m

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags einer Universitätsassistentin auf Aufhebung einer Bestimmung des Vertragsbedienstetengesetzes betreffend die Verwendungsdauer mangels Geltung der Bestimmung für die - in Folge Überleitung nicht mehr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende - Antragstellerin

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags einer Universitätsassistentin auf Aufhebung von Worten in §49m Abs2 Z2 VertragsbedienstetenG 1948 idF BGBl I 87/2002.

Die Antragstellerin ist nicht Adressatin der von ihr bekämpften gesetzlichen Bestimmung des §49m VertragsbedienstetenG 1948: Das VertragsbedienstetenG 1948 ist zu Folge seines §1 Abs1 - von hier von vornherein nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nur auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Damit galt die gesetzliche Bestimmung des §49m VertragsbedienstetenG 1948 für die Antragstellerin im Hinblick auf die Überleitungsbestimmung des §126 Abs1 UniversitätsG 2002, der zu Folge das privatrechtliche Dienstverhältnis der Antragstellerin zum Bund mit dem vollen Wirksamwerden des UniversitätsG 2002 an der Wirtschaftsuniversität Wien endete, nur bis zum 01.01.04. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Regelungsinhalt des §49m VertragsbedienstetenG 1948 kraft gesetzlicher Anordnung (s §126 Abs4 UniversitätsG 2002) nunmehr als Inhalt des privatrechtlichen Vertrages der Antragstellerin zur Wirtschaftsuniversität Wien gilt. Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages sind zudem kein tauglicher Anfechtungsgegenstand iSd Art140 Abs1 B-VG.

Entscheidungstexte

  • G 20/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.03.2005 G 20/04

Schlagworte

Dienstrecht, Vertragsbedienstete, Verwendungsdauer, Geltungsbereich eines Gesetzes, Hochschulen, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:G20.2004

Dokumentnummer

JFR_09949697_04G00020_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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