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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall war der Sachverhalt schon deshalb nicht "geklärt", weil sich das Bundesasylamt in seiner Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Asylwerbers auf die wörtliche Übernahme von Ausführungen aus der Begründung des aufgehobenen Bescheides vom 9. Jänner 2002 beschränkt hatte und auf die ausführliche Einvernahme des Asylwerbers in der Berufungsverhandlung am 25. Februar 2002 mit keinem Wort eingegangen war (vgl. zu einem derartigen Vorgehen des Bundesasylamtes zuletzt etwa das E vom 12. Dezember 2002, Zl. 2000/20/0236). Dieser Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, aus deren Ergänzungsbedürftigkeit sich angesichts des in der Berufung gestellten Antrages bereits das Erfordernis einer mündlichen Berufungsverhandlung ergab (vgl. aus der bisherigen Judikatur etwa die Nachweise in dem E vom 16. April 2002, Zl. 2002/20/0003), war der Asylwerber überdies in der Berufung mit ins Einzelne gehenden Argumenten entgegen getreten, sodass die Erledigung der Berufung mit einem das Verfahren beendenden Bescheid auch aus diesem Grund eine mündliche Berufungsverhandlung erforderte. Das - vom unabhängigen Bundesasylsenat nicht begründete - Unterbleiben einer Verhandlung über die mit dem angefochtenen Bescheid erledigte Berufung entsprach daher nicht dem Gesetz, woran auch der Umstand, dass über die erste Berufung verhandelt worden war, nichts ändert.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002200533.X02Im RIS seit
05.05.2003