RS Vwgh 2003/1/23 2002/16/0027

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Veröffentlicht am 23.01.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §209 Abs1;

Rechtssatz

Nach ständiger Judikatur des VwGH setzt die Unterbrechungswirkung die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches voraus (Hinweis auf die bei Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 3 zu § 209 BAO referierte hg. Rechtsprechung sowie insbesondere das hg. Erkenntnis vom 17.5.2001, 2000/16/0602, mit dem klargestellt wurde, dass eine nicht auf einen bestimmten Abgabentatbestand konkretisierte Anfrage keine Unterbrechungswirkung entfaltet), soferne die Amtshandlung von einer dazu sachlich zuständigen Abgabenbehörde gesetzt wird (Ritz, a.a.O, Rz 9; Stoll, BAO-Komm II 2186 vorl. Abs.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160027.X01

Im RIS seit

02.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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