RS Vfgh 2005/3/3 B1414/04

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Veröffentlicht am 03.03.2005
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Index

60 Arbeitsrecht
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
ArbVG §97 Abs1 Z2, §144, §146 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Genehmigung einer nachträglich widerrufenen Betriebsvereinbarung betreffend die Gleitzeit in einem Betrieb mangels ausreichender Begründung des Bescheides durch eine Schlichtungsstelle; keine Interessenabwägung im Sinne des Arbeitsverfassungsrechtes

Rechtssatz

Das ArbVG enthält selbst keine näheren Regelungen über den Inhalt der Entscheidung, womit eine nicht zustande gekommene Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeiteinteilung ersetzt wird.

Die Aufgabe der Schlichtung eines Regelungsstreits im Sinne des §146 Abs2 ArbVG kann die Behörde nur erfüllen, wenn sie die Interessen beider Teile tatsächlich ermittelt, im Einzelnen darstellt und bewertend gegeneinander abwägt.

Diesen allgemeinen Anforderungen an die Schlichtung eines Regelungsstreits kommt der angefochtene Bescheid auch nicht ansatzweise nach. Die Begründung beschränkt sich auf die Behauptung, es habe eine Abwägung stattgefunden, und lässt nicht erkennen, was wogegen abgewogen wurde und warum die Abwägung so ausgefallen ist. Sie tut auch nicht dar, warum welcher Einwand gegen die Zulässigkeit der Anordnung nicht zutrifft, sondern begnügt sich mit der bloßen Feststellung, es lägen keine Rechtsverletzungen vor.

Entgegen der Einlassung der GmbH - die belangte Behörde äußert sich in dieser Richtung nicht ausdrücklich - erübrigt der abgeschlossene Vergleich eine einlässliche Begründung nicht, weil dessen Widerruf zulässig war und rechtzeitig erfolgt ist, so dass eine Einigung nicht mehr besteht. An der daraus folgenden Unbeachtlichkeit des Vergleichversuches konnte auch der Umstand nichts ändern, dass für den Widerrufsfall die Erlassung der Entscheidung ohne weitere Verhandlung in Aussicht gestellt wurde (wobei ihr zu erwartender Inhalt entgegen der Behauptung der GmbH ohnedies nicht angekündigt war). Aus formellen Gründen allein durfte die Behörde ein mit dem Widerruf erstattetes Vorbringen nicht schlechthin ignorieren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitnehmerschutz, Arbeitszeit, Betriebsvereinbarung, Bescheidbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1414.2004

Dokumentnummer

JFR_09949697_04B01414_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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