RS Vwgh 2003/1/23 2000/20/0444

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Veröffentlicht am 23.01.2003
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffV 02te 1998 §4 Abs4;

Rechtssatz

Der Umstand, dass eine Überprüfung der Verwahrung der Waffen auf Grund der vom Beschwerdeführer beschriebenen Art seiner Berufstätigkeit auch nicht an jedem Wochenende gelingen musste, weil der Beschwerdeführer u.a. angab, selbst am Sonntag nur "fallweise" nach Hause zu kommen, berechtigte die Behörde nicht, ihn daraufhin - unter teilweisem Verzicht auf ein aussagekräftiges Ergebnis der Überprüfung - zum Vorschlag eines Termins für die Überprüfung aufzufordern. Ein solches Vorgehen wäre unter dem von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Gesichtspunkt der Mitwirkungspflichten der Partei gemäß § 8 Abs. 6 erster Satz WaffG 1996 einerseits und der Ermittlungspflichten der Behörde bei Bedachtnahme auf den Zweck der Überprüfung andererseits erst in Betracht gekommen, wenn der Beschwerdeführer sich an seiner Wohnadresse auch an Wochenenden als unerreichbar erwiesen hätte. Diesbezügliche Versuche wurden im vorliegenden Fall entgegen § 4 Abs. 4 zweiter Satz zweiter Fall 2. WaffV aber gar nicht unternommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200444.X03

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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