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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs2;Rechtssatz
Eine im Wege einer "Terminvereinbarung" oder auf andere Weise nicht bloß ganz kurzfristig angekündigte Überprüfung der Verwahrung der Waffen ist wenig zweckmäßig und daher grundsätzlich nicht im Sinne des Gesetzes. (Ein zwingender Grund dafür, so vorzugehen, ist auch im vorliegenden Fall nicht erkennbar.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000200444.X01Im RIS seit
05.05.2003