RS Vwgh 2003/1/23 2001/16/0291

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Veröffentlicht am 23.01.2003
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Rechtssatz

Es ist Sache des Vertreters, bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren die Gründe darzutun, aus welchen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen ist, widrigenfalls angenommen werden kann, dass die Pflichtverletzung schuldhaft gewesen ist. Zudem spricht bei schuldhafter Pflichtverletzung die Vermutung für eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall (Hinweis E 29.5.2001, 2001/14/0006).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001160291.X01

Im RIS seit

02.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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