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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Es ist Sache des Vertreters, bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren die Gründe darzutun, aus welchen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen ist, widrigenfalls angenommen werden kann, dass die Pflichtverletzung schuldhaft gewesen ist. Zudem spricht bei schuldhafter Pflichtverletzung die Vermutung für eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall (Hinweis E 29.5.2001, 2001/14/0006).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001160291.X01Im RIS seit
02.05.2003