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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §10 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/01/0084 E 15. Mai 2003 Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):99/20/0585 B 24. Oktober 2001 RS 1; 98/01/0628 B 8. September 1999 RS 1; (RIS: abgv)Rechtssatz
Die hier entwickelte Lösung des Verwaltungsgerichtshofes (dass im Sinn des Beschwerdestandpunktes der Verlust der Minderjährigkeit, der zu einem bestimmten absehbaren Zeitpunkt in der Zukunft zwangsläufig erfolgt, während laufenden Asylerstreckungsverfahrens einer Erstreckung des Asyls von einem Elternteil auf seine Kinder nicht im Wege steht) hat nicht zur Folge, dass ein bei Antragstellung minderjähriger (und zu diesem Zeitpunkt auch die materiellen Voraussetzungen erfüllender) Deszendent stets in den Genuss von Asyl durch Erstreckung (bei Asylgewährung an einen Elternteil) gelangen kann. Der Wegfall eines bestehenden Familienlebens iS von Art. 8 MRK schließt nämlich, unabhängig vom Erreichen der Volljährigkeitsgrenze, eine Erstreckung von Asyl auf "Kinder" jedenfalls aus; das ergibt sich ohne weiteres aus § 11 Abs. 1 AsylG 1997. Damit erscheint es dem Verwaltungsgerichtshof auch vom Ergebnis her unbedenklich, in Abweichung von seiner bisherigen Judikatur im Asylerstreckungsverfahren bezüglich des hier in Frage stehenden Zulässigkeitskriteriums der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt des Asylerstreckungsantrages abzustellen. Dass dies schon zum AsylG 1991 so vertreten worden ist (Steiner, AsylR '92, 26; der Verwaltungsgerichtshof hatte diese Frage in seinem E 19.3.1997, Zl. 95/01/0099, ausdrücklich offen gelassen), sei nur der Vollständigkeit halber angemerkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010429.X10Im RIS seit
05.03.2003Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017