RS Vwgh 2003/1/23 2002/20/0565

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/20/0566 2002/20/0567 2002/20/0570 2002/20/0569 2002/20/0568

Rechtssatz

Der Beschwerdefall betrifft Asylwerber, die Mitglieder der religiösen Minderheit der Mandäer im Iran sind. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zunächst davon aus, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers - für sich allein - nicht geeignet sei, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Der dem von der belangten Behörde dazu zitierten, aufhebenden E vom 31. Jänner 2002, Zl. 2000/20/0358, zugrundeliegende Fall gleicht dem vorliegenden Beschwerdefall insoweit, als auch die Beschwerdeführer des gegenständlichen Verfahrens als religiöse Minderheit über allgemeine Diskriminierungen durch Andersgläubige hinausgehend nicht nur Beschimpfungen, sondern offenbar auch konkreten tätlichen Angriffen ausgesetzt waren. So haben nicht nur die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde ausgesagt, von Muslimen "sehr oft" wegen ihres Glaubens mit Steinen beworfen worden zu sein, sondern es ist auch die belangte Behörde (zunächst) in ihren Sachverhaltsfeststellungen von solchen Angriffen ausgegangen. Unter Einschluss auch derartiger gegen die Beschwerdeführer gerichteter Tätlichkeiten (und nicht bloß unter Berücksichtigung von "Beleidigungen und Beschimpfungen", auf deren Beurteilung sich die belangte Behörde dann aber im rechtlichen Teil ihrer Bescheidbegründung beschränkte) ist daher zu prüfen, ob die gegen die Beschwerdeführer gerichteten Angriffe ein asylrelevantes Ausmaß erreichen. Dass Verfolgungshandlungen, die sich in Beleidigungen, Bedrohungen und Körperverletzungen manifestieren, die für die Asylgewährung erforderliche Eingriffsintensität erreichen können, steht außer Frage (Hinweis E vom 24. Oktober 2001, Zl. 98/20/0213).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002200565.X01

Im RIS seit

28.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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