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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §10 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/01/0084 E 15. Mai 2003Rechtssatz
§ 10 Abs. 2 AsylG 1997 normiert besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Asylerstreckungsantrag. Eine dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen ist die näher umschriebene spezifische Stellung als Angehöriger des Hauptasylwerbers, die im gegebenen Zusammenhang (Asylerstreckung von Eltern auf Kinder) ua. das Erfordernis der Minderjährigkeit miteinschließt. § 11 Abs. 1 AsylG 1997 umschreibt demgegenüber als materielle Voraussetzung für die Asylerstreckung, dass dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iS von Art. 8 MRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Genau betrachtet werden damit zwei Voraussetzungen aufgestellt, nämlich erstens ein bestehendes Familienleben iS von Art. 8 MRK zwischen Hauptasylwerber und Erstreckungswerber und zweitens die Unmöglichkeit, dieses in einem anderen Staat fortzusetzen. Zugleich wird in Verbindung mit der Normierung dieser materiellen Kriterien ausdrücklich betont, dass es eines zulässigen Antrages bedarf, was freilich eine Selbstverständlichkeit darstellt (Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 359) und daher die Frage nach dem Sinn dieser Anordnung aufwirft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010429.X01Im RIS seit
05.03.2003Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017