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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §881 Abs3;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG erfasst unter anderem den Vertrag zu Gunsten Dritter iSd § 881 ABGB, wenn der Dritte die zu seinen Gunsten bedungene Leistung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt (Hinweis E 22. Mai 1997, 96/16/0251-0254). Dabei gilt das Recht auf die bei einer Gutsabtretung vom Übernehmer zu Gunsten eines Dritten versprochenen Leistungen mangels anderer Vereinbarung vom Dritten als mit der Übergabe des Gutes erworben (§ 881 Abs 3 ABGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002160124.X02Im RIS seit
01.04.2003