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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §5 Abs1 idF 1999/I/004;Rechtssatz
Das öffentliche Interesse an einer Zurückweisung des Asylantrages und Ausweisung des Asylwerbers nach § 5 Abs. 1 AsylG 1997 liegt in der Umsetzung der "vertraglichen" Zuständigkeit, dh hier der Zuständigkeitsordnung des Dubliner Übk 1997. Dieses Übk wiederum hebt in seiner Präambel als Ziele insbesondere die Harmonisierung der Asylpolitiken der Vertragsstaaten in einem Raum ohne Binnengrenzen, jedoch in Verbundenheit mit der humanitären Tradition der Vertragsstaaten und gemäß den Bestimmungen der FlKonv, und die Gewährleistung von Asylverfahren in einem der Mitgliedstaaten in angemessener Dauer hervor. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben nach Art. 8 Abs. 2 MRK im Grunde des § 5 Abs. 1 AsylG 1997 ist nur insoweit zulässig, als die genannten Ziele des Dubliner Übk 1997 dem Schutz der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen dienen und sich die Umsetzung des Dubliner Übk 1997 - und daher die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs - im konkreten Fall als zur Wahrung dieser öffentlichen Interessen notwendig und verhältnismäßig erweist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000010498.X03Im RIS seit
19.03.2003Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008