Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Die Hilfsbegründung des unabhängigen Bundesasylsenates, selbst unter Zugrundelegung des Vorbringens des Asylwerbers sei eine Gefährdung seiner Person im Fall seiner Rückkehr nach Armenien deswegen zu verneinen, weil seine Frau und seine Kinder bereits in der Russischen Föderation lebten, ist den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen im Stande. Abgesehen davon, dass der Asylwerber nicht erklärt hat, er beabsichtige auch in Zukunft getrennt von seiner Familie zu leben, kann mangels ersichtlicher Ermittlungsergebnisse des unabhängigen Bundesasylsenates nicht ausgeschlossen werden, dass der Asylwerber schon alleine wegen der (formell) aufrechten Ehe mit einer Angehörigen der tatarischen Volksgruppe Verfolgung zu befürchten hat. Bestärkt werden diese Bedenken durch die (vom unabhängigen Bundesasylsenat nicht behandelten) Angaben des Asylwerbers im Rahmen der Erstvernehmung, seine eigenen Verwandten hätten ihn zwingen wollen, seine - "bereits in Russland befindliche" - Frau zu verlassen, und die Polizei habe ihm gegen deren Handgreiflichkeiten keine Hilfe geboten.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002200533.X03Im RIS seit
05.05.2003