RS Vwgh 2003/1/23 2001/01/0429

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §14 Abs1 Z2;
AsylG 1997 §14;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/01/0084 E 15. Mai 2003

Rechtssatz

Es stellt sich die Frage, warum der Gesetzgeber die thematisch in engem Zusammenhang stehenden Aspekte Angehörigeneigenschaft (§ 10 Abs. 2 AsylG 1997) einerseits und Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens (§ 11 Abs. 1 AsylG 1997) andererseits dergestalt einer Trennung unterzogen hat, dass Ersteres Zulässigkeitsvoraussetzung, Letzteres jedoch meritorisches Kriterium sein soll. Die Gesetzesmaterialien über die Beweggründe des Gesetzgebers geben keine Auskunft. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vermag allerdings § 14 AsylG 1997 eine Antwort zu bieten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010429.X02

Im RIS seit

05.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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