RS Vwgh 2003/1/23 2001/06/0069

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Veröffentlicht am 23.01.2003
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95/06 Ziviltechniker

Norm

Statut Wohlfahrtseinrichtungen Architekten Ingenieurkonsulenten 2000 §14 Abs1 litc;
Statut Wohlfahrtseinrichtungen Architekten Ingenieurkonsulenten 2000 §14 Abs2;
ZTKG 1994 §29 Abs1 idF 2000/I/056;
ZTKG 1994 §29 Abs2 idF 2000/I/056;
ZTKG 1994 §31 Abs1 idF 2000/I/056;

Rechtssatz

Eine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 2 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten 2000 (Beschluss des Kammertags vom 15. Juni 2000, kundgemacht in der Zeitschrift konstruktiv, Nr. 220a, Juni 2000) ist schon dann anzunehmen, wenn eine wesentliche Fähigkeit, den Beruf als Ziviltechniker auszuüben, nicht mehr gegeben ist. Das ergibt sich schon aus § 14 Abs. 1 lit. c des Statuts, der davon ausgeht, dass der Betroffene trotz der dauernden Berufsunfähigkeit eine der in dieser Bestimmung genannten Tätigkeiten tatsächlich ausübt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060069.X02

Im RIS seit

02.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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