RS Vwgh 2003/1/23 2002/06/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2003
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Nachbarn steht nur in Bezug auf die Errichtung eines Gebäudes auf dem seitlich unmittelbar benachbarten Grundstück ein Mitspracherecht zu. Die Abstandesregelung für die einem unmittelbaren Nachbarn abgewandte Gebäudeseite kann nicht als im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 auch im Interesse des Nachbarn gelegen qualifiziert werden, weil der Abstand zu der Grundgrenze an dieser Seite den Lichteinfall eines Gebäudes auf der dem Gebäude abgewandten Seite nicht beeinflussen kann. Letzteres ist aber der im Interesse des Nachbarn gelegene Zweck von Abstandsregelungen. Dem Nachbarn steht somit auf der ihm abgewandten Gebäudeseite im Hinblick auf die Einhaltung der Abstandsbestimmungen kein Mitspracherecht zu (vgl. das Erkenntnis vom 19. September 1991, Zl. 90/06/0034, 0095, zu § 4 Abs. 1 Stmk Bauordnung 1968).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002060207.X02

Im RIS seit

28.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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