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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Behörde hat zwar von Amts wegen die Einhaltung der Abstandsbestimmungen des § 13 Stmk. BauG 1995 auf allen Gebäudeseiten eines zu bewilligenden Projektes zu überprüfen, ein Mitspracherecht des Nachbarn in Bezug auf die Einhaltung der Abstandsbestimmungen auf der seinem Gebäude abgewandten Seite eines Gebäudes besteht jedoch nicht. Die Berufungsbehörde kann diese Frage daher aus Anlass der Berufung eines solchen Nachbarn im Hinblick auf dessen mangelndes Mitspracherecht nicht neuerlich prüfen.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002060207.X03Im RIS seit
28.04.2003