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95/06 ZiviltechnikerNorm
Statut Wohlfahrtseinrichtungen Architekten Ingenieurkonsulenten 2000 §14 Abs2;Rechtssatz
Insoweit die belangte Behörde gemeint haben sollte, dass auch bei völliger physischer Berufsunfähigkeit eine dennoch erhalten gebliebene geistige Eignung allein gegen die Anerkennung einer Berufsunfähigkeit spräche, so wäre dies unzutreffend, weil damit nicht dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer (der einen Antrag auf Zuerkennung einer vorzeitigen Berufsunfähigkeitspension gestellt hat) im Sinne des § 14 Abs. 2 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten 2000 (Beschluss des Kammertags vom 15. Juni 2000, kundgemacht in der Zeitschrift konstruktiv, Nr. 220a, Juni 2000) nicht außerstande ist, seinen Beruf als Ziviltechniker auszuüben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001060069.X03Im RIS seit
02.05.2003