RS Vfgh 2005/3/3 G158/04 ua, V60/04 ua

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Veröffentlicht am 03.03.2005
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs6 zweiter Satz
ÄrzteG 1998 §102 Abs8
Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien §24 Abs4

Leitsatz

Aufhebung der im Ärztegesetz enthaltenen gesetzlichen Ermächtigung zur Herabsetzung des Anspruches auf Witwen-/Witwerversorgung bei einem mehr als 15-jährigen Altersunterschied der Ehepartner in der Satzung wegen eines Verstoßes gegen das Determinierungsgebot; in der Folge Aufhebung der entsprechenden Bestimmung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien mangels gesetzlicher Deckung

Rechtssatz

§102 Abs8 ÄrzteG 1998, BGBl I 110/2001, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

§24 Abs4 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, kundgemacht in "doktorinwien" 4/2002, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Mit der in Prüfung gezogenen Bestimmung des §102 Abs8 ÄrzteG 1998 hat der Gesetzgeber zur Minderung der Witwen-/Witwerversorgung ermächtigt, wenn der Altersunterschied der Ehepartner mehr als 15 Jahre beträgt. Er hat es jedoch unterlassen, eine nähere Regelung darüber zu treffen, in welchem Ausmaß und ab welchem Zeitpunkt eine Minderung der Witwen-/Witwerversorgung vorgesehen werden kann; er hat die diesbezügliche Regelung zur Gänze der Satzung, also dem Verordnungsgeber, überlassen. Die Ermächtigung in §102 Abs8 ÄrzteG 1998 verstößt aus diesem Grund gegen das aus Art18 B-VG abzuleitende Determinierungsgebot.

Die Verfassungswidrigkeit jener Gesetzesbestimmung, die die Verordnung trägt, hat zur Folge, dass die Verordnung der erforderlichen gesetzlichen Deckung entbehrt.

Ausspruch gemäß Art139 Abs6 B-VG, dass §24 Abs4 der Satzung nicht mehr anzuwenden ist.

Mit dieser Verfügung erübrigt sich auch eine weitere Erledigung des vom Verwaltungsgerichtshof gestellten, zu G18/05, V10/05 protokollierten Gesetzes- und Verordnungsprüfungsantrags, dessen formelle Einbeziehung in das Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren im Hinblick auf das fortgeschrittene Prozessgeschehen nicht mehr möglich war.

Anlassfall B1664/03, E v 08.03.05, Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Quasi-Anlassfall B1468/04, E v 09.03.05.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte Versorgung, Determinierungsgebot, Legalitätsprinzip, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:G158.2004

Dokumentnummer

JFR_09949697_04G00158_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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