RS Vwgh 2003/1/23 2001/06/0069

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Veröffentlicht am 23.01.2003
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Index

50/01 Gewerbeordnung
95/06 Ziviltechniker

Norm

Statut Wohlfahrtseinrichtungen Architekten Ingenieurkonsulenten 2000 §14 Abs1 lita;
Statut Wohlfahrtseinrichtungen Architekten Ingenieurkonsulenten 2000 §14 Abs1 litc;
ZivTG 1993 §21;
ZivTG 1993 §4;
ZTKG 1994 §29 Abs1 idF 2000/I/056;
ZTKG 1994 §29 Abs2 idF 2000/I/056;
ZTKG 1994 §31 Abs1 idF 2000/I/056;

Rechtssatz

Insoweit die belangte Behörde die Ablehnung der beantragten Berufsunfähigkeitspension damit begründete, eine Berufsunfähigkeit liege nicht vor, weil der Antragsteller noch eine "Leitungsfunktion" in einer Ziviltechnikergesellschaft im Sinne der §§ 21 ff ZivTG 1993 ausübe, ist ihre Rechtsansicht unrichtig, weil eine tatsächliche Tätigkeit die dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 lit. a des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten 2000 (Beschluss des Kammertags vom 15. Juni 2000, kundgemacht in der Zeitschrift konstruktiv, Nr. 220a, Juni 2000) nicht ausschließt, und insofern unvollständig, als trotz Vorliegen von Berufsunfähigkeit keine Pension nach § 14 Abs. 1 des Statutes zuerkannt werden kann, wenn im Sinne des § 14 Abs. 1 lit. c des Statutes eine der in § 4 ZivTG 1993 erwähnten Tätigkeiten bzw. Sachverständigentätigkeiten verrichtet werden. Hier: Ob letzteres der Fall ist, kann nicht ausreichend beurteilt werden, weil dazu nachvollziehbare Feststellungen fehlen. Dass der Beschwerdeführer Minderheitsgesellschafter in der - allerdings seinen Namen im Firmenwortlaut tragenden - Ziviltechniker-Gesellschaft mbH ist, sagt allein nichts über eine Geschäftsführerund/oder Vertretungsfunktion in bzw. für diese Gesellschaft geschweige denn über seine "Leitungsfunktion" in dieser Gesellschaft aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060069.X04

Im RIS seit

02.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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