RS Vwgh 2003/1/23 99/20/0453

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Veröffentlicht am 23.01.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §6 Z2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0332 E 31. Jänner 2002 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung, ob ein Fall des § 6 Z 2 AsylG 1997 vorliegt, ist von den Behauptungen des Asylwerbers auszugehen und auf deren Grundlage zu beurteilen, ob sich diesem Vorbringen eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv genannten Gründen offensichtlich nicht entnehmen lässt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2001, Zl. 2000/01/0294). Die Einbeziehung von Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers und von Tatsachenfeststellungen kommt daher bei der Beurteilung nach § 6 Z 2 AsylG 1997 schon vom Ansatz her nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999200453.X01

Im RIS seit

02.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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