RS Vwgh 2003/1/23 2002/16/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2003
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/16/0082 E 31. Oktober 1991 RS 1 (hier ohne Klammerausdruck im Rechtsatztext)

Stammrechtssatz

§ 3 Abs 1 Z 3 ErbStG will (wie auch andere Regelungen des § 3) als Ersatztatbestand andere Vorgänge zur Schenkungssteuer heranziehen, die gleich bürgerlich-rechtlichen Schenkungen unentgeltliche Vermögensvermehrungen herbeiführen, ohne aber bürgerlich-rechtliche Schenkungen zu sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160124.X01

Im RIS seit

01.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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