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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §3 Abs1 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/16/0082 E 31. Oktober 1991 RS 1 (hier ohne Klammerausdruck im Rechtsatztext)Stammrechtssatz
§ 3 Abs 1 Z 3 ErbStG will (wie auch andere Regelungen des § 3) als Ersatztatbestand andere Vorgänge zur Schenkungssteuer heranziehen, die gleich bürgerlich-rechtlichen Schenkungen unentgeltliche Vermögensvermehrungen herbeiführen, ohne aber bürgerlich-rechtliche Schenkungen zu sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002160124.X01Im RIS seit
01.04.2003