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DE-41 Innere Angelegenheiten DeutschlandNorm
AsylG 1997 §10 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/01/0084 E 15. Mai 2003 Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):99/20/0585 B 24. Oktober 2001 RS 1; 98/01/0628 B 8. September 1999 RS 1; (RIS: abgv)Rechtssatz
Die Ansicht von Schmid/Frank (Asylgesetz 1997, K 13. zu § 14), dass der "hiefür maßgebliche Grund" in § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG 1997 nur die Asylberechtigung der Bezugsperson zum Gegenstand habe, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt; das dafür von Schmid/Frank vorgebrachte Argument (die Verwendung des Singular) erscheint nicht ausreichend tragfähig. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich jedoch der in der erwähnten Literaturstelle vertretenen ersten These (der "hiefür maßgebliche Grund" erfasse nicht auch Zulässigkeitsvoraussetzungen) an. Für sie spricht ergänzend die allgemeine Überlegung, dass primär der Wegfall materieller Voraussetzungen und nicht so sehr der nachträgliche Wegfall von Prozessvoraussetzungen einen Eingriff in zuerkannte Rechtspositionen rechtfertigt. Davon ausgehend aber macht die gesetzliche Konstruktion des § 10 Abs. 2 AsylG 1997 durchaus Sinn:
Indem das für die Asylerstreckung erforderliche spezifische Angehörigenverhältnis rechtlich die Gestalt einer Zulässigkeitsvoraussetzung erhalten hat, wird zum Ausdruck gebracht, dass Änderungen dieses Verhältnisses nicht zur Aberkennung des einmal gewährten Asyls führen können. Für den hier zu beurteilenden Fall des Erreichens der Volljährigkeitsgrenze ist dieses Auslegungsergebnis augenfällig sachgerecht, vermeidet es doch die andernfalls sich ergebende Konsequenz, dass die Asylbehörden bei Entscheidungsreife unmittelbar vor Volljährigkeit des Erstreckungswerbers zunächst die Asylerstreckung zu bewilligen und quasi "postwendend" mit dem Wegfall der Minderjährigkeit das durch Erstreckung gewährte Asyl wieder abzuerkennen hätten. Regelmäßig wäre der dem Institut der Asylerstreckung wohl auch zu Grunde liegende Aspekt der Verfahrensvereinfachung (vgl. dazu - in Bezug auf das "Familienasyl" nach § 26 des deutschen Asylverfahrensgesetzes 1992 - Schnäbele im Gemeinschaftskommentar zum deutschen Asylverfahrensgesetz 1992, Rz 16 f. zu § 26) damit zunichte gemacht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010429.X04Im RIS seit
05.03.2003Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017