RS Vwgh 2003/1/23 2000/01/0498

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Veröffentlicht am 23.01.2003
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

AsylG 1997 §5 Abs1 idF 1999/I/004;
Dubliner Übk 1997 Art9;
MRK Art8 Abs2;

Rechtssatz

Die Anmerkung des beschwerdeführenden Bundesministers für Inneres, eine Trennung des Kindes von der Mutter könne in Anwendung des Art. 9 Dubliner Übk 1997 verhindert werden, indem Italien (auch) das Kind übernehme, lässt u.a. unberücksichtigt, dass Art. 9 dieses Übk für den Übergang der Zuständigkeit auch den diesbezüglichen Wunsch des Asylbewerbers voraussetzt, ein diesbezügliches Begehren der minderjährigen Tochter der Asylwerberin jedoch weder den vorgelegten Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid noch dem Vorbringen der Amtsbeschwerde zu entnehmen ist und eine solche Vorgangsweise überdies das Interesse des Kindes an seinem Familienleben mit dem Vater völlig unberücksichtigt ließe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000010498.X06

Im RIS seit

19.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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