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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §5 Abs1 idF 1999/I/004;Rechtssatz
Die Anmerkung des beschwerdeführenden Bundesministers für Inneres, eine Trennung des Kindes von der Mutter könne in Anwendung des Art. 9 Dubliner Übk 1997 verhindert werden, indem Italien (auch) das Kind übernehme, lässt u.a. unberücksichtigt, dass Art. 9 dieses Übk für den Übergang der Zuständigkeit auch den diesbezüglichen Wunsch des Asylbewerbers voraussetzt, ein diesbezügliches Begehren der minderjährigen Tochter der Asylwerberin jedoch weder den vorgelegten Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid noch dem Vorbringen der Amtsbeschwerde zu entnehmen ist und eine solche Vorgangsweise überdies das Interesse des Kindes an seinem Familienleben mit dem Vater völlig unberücksichtigt ließe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000010498.X06Im RIS seit
19.03.2003Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008