RS Vwgh 2003/1/23 2001/16/0523

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Veröffentlicht am 23.01.2003
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §308 Abs1;
LAO Slbg 1963 §224 Abs1;

Rechtssatz

Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Antrag den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete und umfassende Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der Frist gehindert hat (Hinweis B 24.1.1997, 96/19/2430).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001160523.X02

Im RIS seit

02.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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