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L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
BAO §308 Abs1;Rechtssatz
Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Antrag den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete und umfassende Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der Frist gehindert hat (Hinweis B 24.1.1997, 96/19/2430).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001160523.X02Im RIS seit
02.05.2003