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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 11 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 betreffend die Mindest- und Höchsthöhe eines Gebäudes dienen dem Schutz des Nachbarn. Jedoch dann, wenn die Maximalhöhe durch die Anzahl der oberirdischen Geschosse bestimmt ist, hat die Errechnung der Geschosse nach der im Folgesatz normierten Methode zu erfolgen. Dieser bestimmt, dass als oberirdisches Geschoss jedes Geschoss zu gelten hat, das über mindestens die Hälfte seiner Fläche mehr als 1 m über das angrenzende Niveau herausragt. Damit wird eine Betrachtungsweise, die von allen angrenzenden Niveaus bestimmt wird, angeordnet.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000060182.X03Im RIS seit
28.04.2003