RS Vwgh 2003/1/23 2000/06/0182

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Veröffentlicht am 23.01.2003
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §11;

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 11 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 betreffend die Mindest- und Höchsthöhe eines Gebäudes dienen dem Schutz des Nachbarn. Jedoch dann, wenn die Maximalhöhe durch die Anzahl der oberirdischen Geschosse bestimmt ist, hat die Errechnung der Geschosse nach der im Folgesatz normierten Methode zu erfolgen. Dieser bestimmt, dass als oberirdisches Geschoss jedes Geschoss zu gelten hat, das über mindestens die Hälfte seiner Fläche mehr als 1 m über das angrenzende Niveau herausragt. Damit wird eine Betrachtungsweise, die von allen angrenzenden Niveaus bestimmt wird, angeordnet.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000060182.X03

Im RIS seit

28.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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