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DE-41 Innere Angelegenheiten DeutschlandNorm
AsylG 1997 §10 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/01/0084 E 15. Mai 2003 Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):99/20/0585 B 24. Oktober 2001 RS 1; 98/01/0628 B 8. September 1999 RS 1; (RIS: abgv)Rechtssatz
Ist § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG 1997 so zu lesen, dass allein der Wegfall der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 10 Abs. 2 leg. cit., insbesondere der Eintritt der Volljährigkeit des seinerzeit minderjährigen Erstreckungswerbers, nicht zur Asylaberkennung führen kann, so muss das auch Auswirkungen auf das Verständnis der §§ 10 und 11 AsylG 1997 haben, und zwar dergestalt, dass im Sinn des Beschwerdestandpunktes der Verlust der Minderjährigkeit, der zu einem bestimmten absehbaren Zeitpunkt in der Zukunft zwangsläufig erfolgt, während laufenden Asylerstreckungsverfahrens einer Erstreckung des Asyls von einem Elternteil auf seine Kinder nicht im Wege steht. Ausgehend von dem zu § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG 1997 erzielten Auslegungsergebnis für die Erstreckung von Asyl von einem Elternteil auf seine Kinder muss es genügen, wenn das gesetzliche Zulässigkeitserfordernis der Minderjährigkeit bei Antragstellung vorliegt (so im Übrigen die (deutsche) Regelung des § 26 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz 1992) (nähere Begründung im vorliegenden E VS).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010429.X08Im RIS seit
05.03.2003Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017