RS Vwgh 2003/1/23 2001/01/0429

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Veröffentlicht am 23.01.2003
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DE-41 Innere Angelegenheiten Deutschland
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §10 Abs2;
AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §14 Abs1 Z2;
AsylVfG-D 1992 §26 Abs2;
VwGG §13 Abs1 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/01/0084 E 15. Mai 2003 Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):99/20/0585 B 24. Oktober 2001 RS 1; 98/01/0628 B 8. September 1999 RS 1; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Ist § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG 1997 so zu lesen, dass allein der Wegfall der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 10 Abs. 2 leg. cit., insbesondere der Eintritt der Volljährigkeit des seinerzeit minderjährigen Erstreckungswerbers, nicht zur Asylaberkennung führen kann, so muss das auch Auswirkungen auf das Verständnis der §§ 10 und 11 AsylG 1997 haben, und zwar dergestalt, dass im Sinn des Beschwerdestandpunktes der Verlust der Minderjährigkeit, der zu einem bestimmten absehbaren Zeitpunkt in der Zukunft zwangsläufig erfolgt, während laufenden Asylerstreckungsverfahrens einer Erstreckung des Asyls von einem Elternteil auf seine Kinder nicht im Wege steht. Ausgehend von dem zu § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG 1997 erzielten Auslegungsergebnis für die Erstreckung von Asyl von einem Elternteil auf seine Kinder muss es genügen, wenn das gesetzliche Zulässigkeitserfordernis der Minderjährigkeit bei Antragstellung vorliegt (so im Übrigen die (deutsche) Regelung des § 26 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz 1992) (nähere Begründung im vorliegenden E VS).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010429.X08

Im RIS seit

05.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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